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Satzung des ZVA ER-ERH

Gültige Fassung ab 14.11.2009

Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen und im Landkreis Erlangen-Höchstadt

vom 09.06.1979 (RABl. Nr. 9 vom 08.06.1979) geändert durch Änderungssatzungen vom 28.08.1982 (RABl. Nr. 14 vom 27.08.1982), vom 14.01.1989 (RABl. Nr. 1 vom 13.01.1989), vom 01.06.1991 (RABl. Nr. 11 vom 31.05.1991), vom 26.02.2000 (RABl. Nr. 4 vom 25.02.2000), vom 08.07.2003(MFrABl. Nr. 13  vom 08.08.2003), vom 06.06.2006 (MFrABl. Nr. 13 vom 30.06.2006), vom 21.06.2007 (MFrABl. Nr. 14 vom 27.07.2007), vom 13.05.2008 (MFrABl. Nr. 12 vom 13.06.2008) und vom 20.10.2009 (MFrABl. Nr. 24 vom 13.11.2009)

  1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsstellung

§ 2 Verbandsmitglieder

§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich

Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Ver­bandsmitglieder.

§ 4 Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Verfassung und Verwaltung

§ 5 Verbandsorgane

Die Organe des Zweckverbandes sind

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsvorsitzende.

§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

Die Stadt Erlangen wird vertreten durch den Oberbürgermeister und 5 wei­tere Verbandsräte, der Landkreis Erlangen-Höchstadt durch den Landrat und 5 weitere Verbandsräte.

Jeder Verbandsrat hat für den Fall seiner Verhinderung einen ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellver­treter haben jeweils einen Stellvertreter. Für die Dauer der Amtszeit gilt Art. 31 Abs. 4 des Ge­setzes über die kommunale Zusam­menarbeit (KommZG).

Bedienstete des Zweckverbandes können nicht Verbandsräte sein. Zum Stell­vertreter von Verbandsräten können nicht bereits benannte Verbands­räte be­stimmt werden.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung


§ 8
Sitzung der Verbandsversammlung

§ 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung

§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

  1. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken,

Die  Verbandsversammlung  kann  diese Zuständigkeiten -unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 KommZG -allgemein oder für den Einzelfall auf den Ver­bands­vorsit­zenden ganz oder teilweise übertragen. Sie kann die Übertra­gung jeder­zeit für die Zukunft widerrufen.

§ 11 Wahl des Verbandsvorsitzenden

§ 9 Abs. 1 bis 4 der Satzung gilt entsprechend. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter können nur gesetzliche Vertreter eines Verbandsmit­gliedes sein.

§ 12 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

 und seines Stellvertreters

§ 13 Geschäftsgang/Geschäftsführung

  1. Wirtschafts- und Haushaltsführung

§ 14 Der Haushalt des Verbandes

§ 15 Deckung des Finanzbedarfs

Maßstab sind die Abfallmengen zur Beseitigung, die jedes Verbandsmitglied im Haushaltsjahr zu den Anlagen des Zweckverbandes bringt, nicht jedoch die direkt angelieferten Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen.

Das Umlageverhältnis zwischen den Verbandsmitgliedern wird in der Umlage­berechnung für das folgende Haushaltsjahr nach den tatsächlichen Abfall­mengen abgerechnet und abge­glichen.

 Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Haushaltsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

§ 16 Kassenverwaltung

§ 17 Jahresrechnung, Prüfung

  1. Schlussbestimmungen

§ 18 Bekanntmachungen

§ 19 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde

§ 20 Satzungsänderung, Auflösung

Bei Auflösung des Zweckverbandes findet eine Abwicklung unter Beachtung von § 4 Abs. 5, S. 5 der Satzung statt. Der Verbandsvorsitzende führt die Abwicklung durch, soweit die Verbandsversammlung nichts anderes be­schließt.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung gemäß Art. 21 Abs. 1 KommZG in Kraft.

Satzung zur Entschädigung der Verbandsräte des

Zweckverbandes Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen und

im Landkreis Erlangen-Höchstadt

vom 01.01.1989 (RABL. Nr. 26 vom 23.12.1988)geändert durch Änderungssatzung vom 08.07.2003 (MFrABl. Nr. 13 vom 08.08.2003)

§ 1 Entschädigungsberechtigte

Verbandsräte, die nicht kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, werden für die Teilnahme an den Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt un­mittelbar zusammenhängende Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung ent­schädigt.

§ 2 Entschädigungsumfang

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2003 in Kraft.